2.2. Vorerst ist festzustellen, dass der LE KStA seine Beurteilung des Sachverhaltes im Auftrag der Steuerkommission vorgenommen hat. Der verfasste Bericht vom 3. April 2020 war denn auch an die Steuerkommission Q. gerichtet. Insofern kann keine Verletzung der "Mitwirkungs- und Beratungspflicht" gegenüber der Rekurrentin oder deren Vertreter eingetreten sein. Die Mitwirkungspflicht trifft als Teilaspekt der Verfahrenspflichten (§ 180 ff. StG) die steuerpflichtige Person.