2. 2.1. Im Rekurs wird geltend gemacht, die Steuerkommission sei trotz detaillierter Erläuterungen nicht auf die Einsprachebegehren eingetreten und habe die Erläuterungen und Beweismitteleingaben nicht berücksichtigt. Es liege eine Verweigerung der Abnahme der eingereichten Beweismittel vor. Zudem habe der Landwirtschaftsexperte (LE) des KStA die "Mitwirkungs- und Beratungspflicht" gegenüber der Steuerbehörde und dem Vertreter der Rekurrentin missachtet.