3) Unter Kostenauflage und Parteientschädigung zu Lasten Kanton Aargau." -3- Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 7. A. hat eine Replik erstatten lassen.