"1) In Aufhebung des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die Abrechnung grundsätzlich auf der Basis von Fr. 460.530.00 kumulierten Abschreibungen zu erfolgen hat. Davon hat Frau A. die Hälfte von Fr. 230'150.00 zu versteuern. Hiervon sind 9.7 % AHV abzuziehen oder Fr. 22'325.00 somit ist der steuerpflichtige Gewinn Fr. 207'825.00 2) Es sei die privilegierte Abrechnung nach §45 Abs. 1 lit f zu gewähren. (Im Einspracheentscheid dem Grundsatz entsprechend unbestritten).