9.2.3. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von § 23 StG. Eine schriftliche Erklärung, wie sie § 23 Abs. 1 StG fordert, fehlt. Ebensowenig geht es um eine Verlängerung eines dem Erblasser gewährten Steueraufschubes. Vielmehr wurde der Betrieb fortgeführt. Somit liegt auch kein Anwendungsfall von § 4 Abs. 2 StGV vor. 9.3. Unklar ist, inwiefern die Voraussetzungen für die erstmals mit der Replik unbegründet ins Spiel gebrachte Totalliquidation erfüllt sein sollten. Eine solche liegt ausweislich der Akten nicht vor. 10. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.