serin oder dem Erblasser ein Steueraufschub bewilligt worden, so wird dieser ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung der Erbberechtigten stillschweigend im Sinne von § 23 Abs. 2 StG verlängert (§ 4 Abs. 1 StGV). Beim Ablauf eines Steueraufschubes gemäss § 23 StG besteht kein Anspruch auf eine Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG. Ausgenommen sind Steueraufschübe, die gestützt auf § 23 StG vor dem 1. Januar 2011 gewährt wurden. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG, wenn im Zeitpunkt der Gewährung des Steueraufschubes diese Voraussetzungen vorlagen (§ 4 Abs. 2 StGV).