vorgesehene Person das 30. Altersjahr vollendet (§ 23 Abs. 2 StG). Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht, oder die Steuerpflicht im Kanton endet. Ist der Erblas- - 29 -