Dass sodann der Tod von D. sel. einer Invalidität mindestens gleichzusetzen sei, und die Rekurrentin daher qua steuerlicher Universalsukzession in den Genuss einer privilegierten Besteuerung komme, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 45 Abs. 1 lit. f StG entnehmen, steht doch die Bestimmung unter dem Titel "Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter". Ein "Vorsorgefall" tritt bezogen auf die Person des Verstorbenen nicht ein. Eine "Übertragung" auf die Erbin ist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen. 9.2. 9.2.1. Der Vertreter der Rekurrentin beruft sich sodann auf § 4 Abs. 2 StGV. § 4 Abs. 2 StGV ergänzt § 23 StG.