9.1.4. Es ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG nicht erfüllt sind. Einerseits war die Rekurrentin im Jahr 2018 unbestrittenermassen nicht 55 Jahre alt. Anderseits verstarb D. sel. im Jahr 2000 im Alter von ccc Jahren, so dass auch damals die Alterslimite nicht erfüllt wurde. Dass sodann der Tod von D. sel. einer Invalidität mindestens gleichzusetzen sei, und die Rekurrentin daher qua steuerlicher Universalsukzession in den Genuss einer privilegierten Besteuerung komme, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 45 Abs. 1 lit.