Wir haben lediglich darauf hingewiesen, dass sie in der Veranlagung nicht begründet wurden. Die Selbstdeklaration als solche, mit Fr. 522'500.00, ist seitens der Einsprecherin [Rekurrentin] unbestritten." Wenn der Vertreter der Rekurrentin in der Folge von dieser "Aussage der ersten Stunde" abweichen will, kann dem nicht gefolgt werden. - 24 - 8.2.5. Die Berechnung des Liquidationsgewinnes wurde von der Vorinstanz gemäss Fragebogen Kapitalgewinne vom 27. November 2019 wie folgt vorgenommen: