8.1.6. C. hatte die faktische Nutzniessung inne. Dementsprechend waren ihr die mit der Nutzniessung belasteten Vermögenswerte und die Erträge daraus zuzurechnen. Fest steht damit, dass die Rekurrentin nicht von Abschreibungen profitiert hat. Dementsprechend sind der Rekurrentin keine wiedereingebrachten Abschreibungen zuzurechnen. 8.2. 8.2.1. Mit dem Fragebogen Kapitalgewinne vom 19. März 2019 wurde der steuerbare Kapitalgewinn mit der "Detailberechnung Steuern aus Verkauf vom 18. März 2018" vom Vertreter der Rekurrentin wie folgt berechnet: