8.1.4. Weder wurde – insbesondere in Bezug auf die verkauften Grundstücke – ein Pachtvertrag eingereicht, noch wurde von der angeblichen Pächterin ein Pachtzins als Aufwand verbucht. Die in der Replik erhobene Behauptung ist nicht nur offensichtlich tatsachenwidrig. Sie wird auch bewusst unwahr erhoben (vgl. etwa die Einsprache der Rekurrentin vom 10. Februar 2020 betreffend direkte Bundesteuer 2018, Ziff. III.1., 2. Absatz: "Im Sinne einer Präzisierung ist festzustellen, dass die Erbengemeinschaft ungeteilt geblieben ist und dass C. den Betrieb nutzniessungsweise weitergeführt hat.") und ist allein deshalb unglaubwürdig.