8.1.2. Die Rekurrentin lässt in der Replik unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. April 2016 (WBE.2015.444), Erw. 3.1. und 3.2., bestreiten, dass ihrer Mutter C. als Nutzniesserin die wiedereingebrachten Abschreibungen vollumfänglich zuzurechnen seien. Vielmehr habe ein Pachtverhältnis vorgelegen. Der Einwand, es liege ausschliesslich ein Pachtverhältnis vor, wird erstmals im vorliegenden Verfahren mit der Replik erhoben.