8. 8.1. 8.1.1. Es ist unbestritten, dass C. zu 50 % und die Rekurrentin zu 1/6 an der Erbengemeinschaft beteiligt waren. Im Grundsatz ist der Rekurrentin daher ein Anteil von 16.7 % zuzurechnen. Die Vorinstanz hat davon abweichend C. die ganzen wiedereingebrachten Abschreibungen und der Rekurrentin nur einen 16.7 %-igen Anteil am Kapitalgewinn zur Besteuerung zugewiesen.