7.4.2. Schon im Verfahren ggg in Sachen von C. betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wurde bezogen auf zwei verkaufte Grundstücke (GB Q. Parzellen Nr. ddd und Nr. eee) – wenn auch im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege – vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom [...] 2016 (iii, Erw. 3.3.; bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2016 [2C_492/2016 und 2C_493/2016]) festgehalten, dass es sich bei beiden im Jahr 2011 veräusserten Parzellen nicht um bis dahin dem BGBB unterstelltes Land gehandelt habe. Die beiden Parzellen seien in den Kaufverträgen als Bauland bezeichnet worden.