In solchen Fällen erlaubt daher Art. 84 BGBB, die Feststellung durch die zuständige Behörde zu erwirken, dass die infrage stehende Liegenschaft nicht dem Anwendungsbereich des BGBB unterliegt (BGE 132 III 515, Erw. 3.3.2; 129 III 186, Erw. 2).