Für die Erben sei darum eine einheitliche Steuerabrechnung zu machen. Der Betrieb sei im Zeitpunkt des Verkaufes absolut und objektiv gesehen als Einheit mit Gaststube, Pferdehaltung und den Grundstücken ausserhalb der Bauzone bewirtschaftungsfähig gewesen. Die Parzellen Nr. aaa und Nr. bbb seien daher bis zum Verkauf (durch das Konkursamt) dem BGBB unterstellt gewesen. Es sei ohnehin eine Totalliquidation vorzunehmen, so dass eine Jahressteuer zu erheben sei.