wiedereingebrachten Abschreibungen seien der Nutzniesserin zuzuweisen. Nur der Wertzuwachsgewinn sei den Erbquoten entsprechend aufzuteilen. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, die die Qualifikation als bewilligungsfreie Handänderung zu widerlegen vermöchten. Die Parzellen Nr. aaa und Nr. bbb seien schon vor dem Verkauf als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke zu qualifizieren. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, die den landwirtschaftlichen Gewerbestatus nach BGBB bestätigen könnten. In den Jahren 2002 bis 2010 sei der Betrieb mit Pferdehaltung geführt worden. Das Restaurant sei als eigenständiger Betrieb einzustufen.