Dies gilt auch im Falle eines Konkursverfahrens. Sowohl die Aufteilung zwischen dem in der Bauzone und ausserhalb liegenden Anteil und dem Konkursverfahren ergibt sich, dass die Ausnahmebewilligung betr. Realteilungs- und Zerstückelungsverbot von Amtes wegen zu gewähren sind. Es ist der Hinweis gemacht, dass der Kanton Aargau in solchen Fällen auf eine formelle Gesuchstellung verzichtet und gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen auch keinen Einwand dagegen erhebt." Die Entlassung aus dem BGBB sei daher konkludent von Gesetzes wegen auf den Zeitpunkt des Verkaufs erfolgt.