Nachdem der Gemeinderat Q. im Jahr 2002 das Baugesuch für die Umbauten und Erneuerungen des Pferdehaltungsbetriebes (mehr als vier Pferde) bewilligt habe, sei gemäss Raumplanungsgesetz die landwirtschaftliche Nutzung in der Bauzone toleriert worden. Es sei daher für den Verkauf eines Grundstückes eine Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB erforderlich gewesen. "Die Bewilligung muss auf Antrag hin erteilt werden. Somit ist das Zerstückelungsverbot und die Realteilung von Amtes wegen zu genehmigen gewesen. Dies gilt auch im Falle eines Konkursverfahrens.