Eine Übergabe zu Eigentum an sie sei – ebensowenig wie eine partielle Erbteilung – nicht erfolgt. Mit dem Tod von D. sel. habe dessen selbständige Erwerbstätigkeit geendet, so dass alle Erben infolge Universalsukzession die privilegierte Besteuerung im Sinne von § 45 Abs. -9- 1 lit. f StG und § 4 Abs. 2 StGV (vor dem 1. Januar 2011 gewährter Steueraufschub) beanspruchen könnten.