4.6. Mit Rekurs liess die Rekurrentin die Steuerbilanz in Zweifel ziehen. Darüber sei nie "feststellungsweise" verfügt worden. Die Werte seien willkürlich festgelegt worden, auch wenn in der Eingabe vom 19. März 2019 gestützt auf die Angaben der Steuerbehörden von einem Kapitalgewinn von CHF 510'000.00 ausgegangen worden sei. Obwohl Investitionen von CHF 384'809.00 aus dem Jahr 2006 nicht berücksichtigt worden seien, seien die Abschreibungen erhöht worden. Auch in den Jahren mit Ermessensveranlagungen seien Abschreibungen berechnet worden. Der im Jahr 2010 von den Steuerbehörden angegebene Wert sei nicht akzeptiert worden.