Die Rekurrentin habe einen Anteil von 16.7 % am gesamten Nachlass. Zu den kumulierten Abschreibungen wurde erklärt: "Die kumulierten Abschreibungen sind unbestritten und von uns akzeptiert. Wir haben lediglich darauf hingewiesen, dass sie in der Veranlagung nicht begründet wurden. Die Selbstdeklaration als solche, mit Fr. 522'500.00, ist seitens der Einsprecherin [Rekurrentin] unbestritten." Nach Art. 7 Abs. 5 BGBB gelte ein gemischtes Gewerbe als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter habe. Mindestens 55 % des Betriebes entfielen auf landwirtschaftliche Tätigkeiten, 45 % auf den Gastwirtschaftsbetrieb.