Grundstücke. Dafür spreche insbesondere, dass für den Verkauf keine Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB notwendig gewesen sei. Bei Grundstücken in der Bauzone, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB gehörten, seien nur landwirtschaftliche Gebäude und nicht Baulandreserven oder nicht-land- wirtschaftliche Gebäude dem BGBB unterstellt. Die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG sei vorliegend nicht möglich. Auf den Parzellen ausserhalb Baugebiet sei kein Kapitalgewinn berechnet worden.