Weiter wurde auf die Schreiben vom 28. August 2019 und vom 12. November 2019 in Sachen C. verwiesen. Mit diesen Eingaben wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es habe das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gegolten. Die Abteilung Landwirtschaft Aargau habe ausschliesslich den landwirtschaftlichen Teil beurteilt, nicht jedoch einen gemischten Gewerbebetrieb. Der Verkauf des Nachlasses von D. sel. sei über das Konkursamt "gelaufen". Damit sei bewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung der Grundstücke aus dem BGBB eingehalten worden seien.