am tt.mm.jjjj seien die Voraussetzungen erfüllt. Es stehe ausser Diskussion, dass ein Erbe den Betrieb weitergeführt habe. Massgebend wäre eine eigentumsmässige Weiterführung des Betriebes gewesen. Die privilegierte Abrechnung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG sei zwingend anzuwenden. Der Betrieb mit Land- und Gastwirtschaft stelle ein gemischtes landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB dar. Das gelte für Grundstücke mit gemischter Nutzung, welche nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nicht-landwirtschaftlichen Teil aufgeteilt seien, und nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB auch für Grundstücke und Grundstückteile mit -6-