4.3. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, die Erhebung an sich und die Berechnung des Kapitalgewinnes entsprechen nicht der rechtlichen Situation. C. als Erbin habe als Nutzniesserin/Pächterin den Betrieb nach dem Tod ihres Ehemannes weitergeführt. Die übrigen Erben, so die Rekurrentin hätten keinen Anteil am Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehabt. Die Rekurrentin sei Lohnempfängerin gewesen. Somit sei stillschweigend ein Steueraufschub vor dem 1. Januar 2011 gewährt worden. Damit ergebe sich die privilegierte Abrechnung aus § 4 Abs. 2 StGV. Mit dem Ableben von D. sel. am tt.mm.jjjj seien die Voraussetzungen erfüllt.