4.2. Im Veranlagungsverfahren wurde ein steuerbarer Liquidationsgewinn von CHF 470'736.00 ermittelt (vgl. Berechnung des LE KStA vom 27. November 2019). Die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung bei der Rekurrentin nach § 45 Abs. 1 lit. f StG wurden verneint, weshalb die Erfassung des Liquidationsgewinnanteils zusammen mit dem übrigen Einkommen mit CHF 470'736.00 erfolgte.