"1) Die Kapitalgewinnabrechnung sei auf der Basis der kumulierten Abschreibungen von ermessensweise festgelegt mit Fr. 460'530.00 anteilsmässig 16.7% oder Fr. 76'870.00 vorzunehmen. Hiervon seien 9.7 % AHV-Sonderbeitrag abzuziehen resp. Fr. 7'456.40 Somit Veranlagung eines Kapitalgewinnes mit Fr. 64'413.60 2) Gewährung der privilegierten Abrechnung nach §45 Abs. 1 lit. f. Gestützt auf Art. 11 Abs. 5 StHG. -3-