1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 469'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 468'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 168'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 321'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 liess A. mit Schreiben vom 10. Februar 2020 Einsprache erheben. Sie stellte die Anträge: "1. Gewähren der privilegierten Abrechnung § 45 Absatz 1, lit f, respektive Artikel 37 DBG, respektive Artikel 11 Absatz 5 StHG.