3.3.2. Feuerwehrpflichtige dürfen zu den Ersatzpflichtigen eingeteilt werden, sofern der Bedarf an aktiven Dienst Leistenden gedeckt ist oder bestehende organisatorische Verhältnisse dies erfordern (§ 9 Abs. 2 FwV). Daraus folgt, dass es für Feuerwehrdienstpflichtige keinen Anspruch auf eine persönliche Dienstleistung gibt (so auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts des Kantons Solothurn 2016 Nr. 16). Dies gilt umsomehr auch für den Rekurrenten, welcher selbstverschuldet Häftling ist und daher gar keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten kann.