Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen, es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe (§ 8 Abs. 1 FwG). Der Pflichtersatz beträgt 2%o des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30.-, höchstens Fr. 300.-. Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten Steuern geltenden Verfahren festgesetzt (§ 8 Abs. 2 FwG). Der Pflichtersatz wird zusammen mit den ordentlichen Steuern nach den für diese geltenden Vorschriften bezogen (§ 7 Abs. 1 FwV). Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit (§ 9 Abs. 1 FwG):