2.2. Die Steuerkommission Q. ist der Auffassung, dass der Rekurrent eine Feuerwehrsteuer schuldet, weil inhaftierte Personen im Feuerwehrgesetz nicht vom Pflichtersatz befreit seien. 3. 3.1. Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (§ 7 Abs. 1 FwG). Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird (§ 7 Abs. 2 FwG). Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes (§ 7 Abs. 4 FwG).