6. A. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Feuerwehrsteuer 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Feuerwehrgesetz vom 23. März 1971 (FwG) sowie die Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 1996 (Feuerwehrverordnung, FwV). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt, es sei bei ihm keine Feuerwehrsteuer zu erheben, da er als inhaftierte Person nicht die Möglichkeit habe, die Feuerwehrpflicht zu erfüllen.