10.4.5. Der Angeklagten ist mindestens eine eventualvorsätzliche, vollendete Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Zu berücksichtigen ist der Strafmilderungsgrund der langen Verfahrensdauer. Zudem ist die Strafe in diesem konkreten Einzelfall zu senken, da die Angeklagte weder deutsch lesen, noch schreiben kann. Weitere strafmildernde oder -mindernde Umstände - 12 -