10.4. 10.4.1. Das KStA hat bei der Strafzumessung die bisherige steuerstrafrechtliche Unbescholtenheit der Angeklagten sowie ihre wirtschaftliche Belastbarkeit strafmindernd berücksichtigt (vgl. Anklage). Das KStA beantragt, die Busse auf 60 % der Nachsteuer festzusetzen (vgl. Strafbefehl). 10.4.2. Die Angeklagte beantragt einen Straferlass, da ihr Mann und sie IV-Rentner seien und die Strafe insbesondere gemessen an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch sei (Einsprache). - 11 -