7.2. Insgesamt ergibt sich, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist bzw. der Angeklagten eine zumindest eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 8. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 236 StG verstossen hat und sie dementsprechend für die vollendete eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung zu bestrafen ist. 10. 10.1. Die Busse wird bei vollendeter Steuerhinterziehung dem Verschulden entsprechend festgesetzt und beträgt einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer (§ 236 Abs. 2 StG).