Sie übernahm damit die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Selbst wenn die Angeklagte an der -9- Verhandlung dargelegt hat, dass sie die Steuererklärung ohne zu kontrollieren unterzeichnet habe (Protokoll S. 3). Die Höhe der nicht deklarierten Beträge führt dazu, dass die Tat der Angeklagten als vorsätzlich qualifiziert werden muss. Jedoch sind bei der Strafzumessung in diesem konkreten Einzelfall die fehlenden sprachlichen Kenntnisse der Angeklagten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.