Diese Nichtdeklaration konnte von der Pflichtigen unmöglich übersehen werden. Die Angeklagte legt denn auch dar, dass sie gedacht habe, die Berechnung der zurückliegenden Steuererklärungen werde mit der Einreichung aller Unterlagen rückwirkend automatisch angepasst und das Gemeindesteueramt werde neue Rechnungen verschicken. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, wie etwa der Wegleitung zur Steuererklärung musste der Angeklagten klar sein, dass sie die Rente im jeweiligen Jahr der Auszahlung hätte angeben müssen.