5.4. Es steht fest und wurde von der Angeklagten nicht bestritten, dass sie ihre IV-Rente zu Unrecht nicht deklariert hat (Einsprache vom 30. Mai 2017). Damit waren die Steuererklärungen 2010 bis 2014 der Angeklagten unvollständig. Dementsprechend fielen die Veranlagung 2010 bis 2014 zu tief aus und es resultierte eine Unterversteuerung. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist somit erfüllt.