3.2. Die Angeklagte bringt mit der Einsprache vor, sie hätte – bei ihrem Umzug im Jahr 2010 – den Kanton gewechselt. Seitdem sei ihr die Rentenbescheinigung der F. nicht mehr zugesandt worden. Deswegen habe sie die Steuererklärung auch seitdem ohne Deklaration der IV-Rente aus UVG ausgefüllt. Als dann die fehlenden Dokumente gekommen seien, habe sie die IV-Renten mit der Steuererklärung 2016 angegeben und die Unterlagen eingereicht. Sie habe gedacht, dass allfällige offene Rechnungen automatisch nachträglich gestellt werden. Sie habe die Rente nicht bewusst nicht angegeben. Den nicht versteuerten Betrag anerkenne sie und auch die Schulden würde sie abbezahlen.