Die nicht unbeachtliche Höhe der nicht deklarierten IV-Rente sowie die wiederholt unvollständig eingereichten Steuererklärungen würden gegen eine fahrlässige Handlungsweise sprechen. Zudem hätten allenfalls fehlende Rentenbescheinigungen bei der F. von der Angeklagten selbst eingefordert und/oder gemahnt werden können. Zusammenfassend müsse deshalb festgehalten werden, dass zufolge vorsätzlich verschuldeter Unterbesteuerung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussprechung einer Busse gegeben seien. Eine Aufhebung der Busse komme daher nicht in Frage. An der Verhandlung vom 1. September 2021 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest (Protokoll, S. 3 ff.).