3. 3.1. Das KStA hat mit dem (korrigierten) Strafbefehl und der Anklage festgehalten, die Angeklagte habe ihre IV-Rente aus UVG der F. nicht deklariert, somit sei sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Den Deklarationsunterlagen (Steuererklärung, Wegleitung) könne unschwer entnommen werden, dass Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen zu deklarieren seien. Die nicht unbeachtliche Höhe der nicht deklarierten IV-Rente sowie die wiederholt unvollständig eingereichten Steuererklärungen würden gegen eine fahrlässige Handlungsweise sprechen.