"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl Nr. E-170122 vom 03.03.2020 sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, gemäss §§ 249 ff. des Steuergesetzes vom 15.12.1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls Nr. E-17.0122 vom 03.03.2020 zu bestrafen. 3. Unter Kostenfolge." -3- 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend vollendete Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2010 bis 2014 (3-BB.2020.2) in Sachen A. beigezogen.