9. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen reduziert sich von CHF 166'029.00 um CHF 1'403.00 (4'343.00 ./. 2'940.00) auf neu CHF 164'626.00. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen 10. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu 75 %. Sie haben daher 25 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 164'626.00 festgesetzt.