Bahn bezogen, der Behauptung, dass die Rekurrenten nicht in die Berge fahren würden zum Wandern bzw. Skifahren, kann somit nicht gefolgt werden. Auch ist aufgrund der Krankheit und der damit verbundenen Gehbeschwerden der Rekurrentin davon auszugehen, dass diese auch kleineren Besorgungen mit dem Auto erledigt. Eine weitergehende Reduktion der privaten Fahrleistung ist somit nicht angebracht. 8. Zusammenfassend hat der Rekurrent Anspruch auf einen Abzug der Fahrtkosten in der Höhe von CHF 4'343.00 ([44 x 2 x 69.8] + [2 x 30.3] = 6'204 x 0.70).