7. 7.1. Die Steuerkommission Q. scheint daran zu zweifeln, dass der Rekurrent im Jahr 2015 den Arbeitsweg gemäss der eingereichten Liste mit dem Auto zurücklegte. Sie argumentiert, die nachgewiesene Fahrleistung pro Jahr sei zu gering, um unter Berücksichtigung der privaten Fahrleistung von 6'500 km den geltend gemachten Arbeitsweg (8'174 km) zu erklären. Der Rekurrent behauptet dagegen, die private Fahrleistung sei aufgrund des geführten Lebensstiles tatsächlich als sehr gering einzustufen.