20. September bis 3. Oktober nach X., und vom 15. bis 24. November nach X.. Bei geschäftlichen Reisen und Einsätzen im Ausland bis zu sieben Tagen werden für die Reise nur die effektiven, angemessenen Kosten gemäss Belegen vergütet. Aufgrund dieses Wortlauts ist davon auszugehen, dass Fahrten mit dem Privatauto an den Flughafen somit nicht vergütet werden, obwohl der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR dazu verpflichtet wäre.