2.2. Die Steuerkommission Q. gewährte dem Rekurrenten Fahrtkosten von CHF 2'940.00 (4'200 km à CHF 0.70). Sie nahm unter Berücksichtigung der beruflichen Reisetätigkeit des Rekurrenten eine private Fahrleistung mit dem Auto von 6'500 km an. Abzüglich dieser privaten Fahrleistung pro Jahr sowie der beruflichen Kilometer der Rekurrentin von 2'000 km resultiere bei einer Gesamtfahrleistung von 12'700 km lediglich ein möglicher Arbeitsweg von 4'200 km.