1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent arbeitete vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit einem Vollpensum als EDV-Projektleiter bei der E. AG in S.. In der Steuererklärung 2015 deklarierte er für die Zurücklegung des Arbeitsweges Autokosten von CHF 18'400.00 (2 x 70 km an 220 Arbeitstagen = 30'800 km). Als Grund nannte er "Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag". Im Einspracheverfahren wurden noch Autokosten von CHF 5'460.00 für 7'800 km geltend gemacht.